Der „Fluchtpunkt“ ist eine Einrichtung zur Krisenintervention. Das Angebot gliedert sich in zwei Bereiche, in dem jeweils 8 Plätze zur Verfügung stehen. Eine Belegung erfolgt immer in Absprache mit dem Jugendamt.
Hintergrund einer Aufnahme können beispielsweise Familienkonflikte, Schulverweigerung, Abbruch einer Hilfe in Fremdunterbringung oder die Suche nach einem geeigneten Platz in Fremdunterbringung nach §34 SGB VIII sein.
- Der Notdienst
In akuten Krisensituationen von minderjährigen jungen Menschen erfolgt eine Aufnahme in der Regel nach §42 SGB VIII (Inobhutnahme). Das örtliche Jugendamt ist in diesen Prozess immer (24h/7 Tage die Woche) involviert. Eine Inobhutnahme sollte nicht länger als 10 Werktage andauern. Bis dahin sollte eine Verabredung mit allen Beteiligten zum weiteren Vorgehen erfolgt sein. Es kann möglich sein, dass ein längerer Verbleib im Notdienst nötig ist, sollte das Ziel eine Unterbringung in eine geeignete Einrichtung nach §34 SGB VIII sein. Die Versorgung und Betreuung erfolgt durch das Team von Sozialarbeiter*innen im Notdienst. - Das Clearing
Eine Aufnahme im Clearing erfolgt nur im Auftrag des fallzuständigen Jugendamtes. Gemeinsam mit der Familie werden die Aufträge in einem Hilfeplan formuliert. Über einen Zeitraum von maximal drei Monaten werden zusammen mit den Kindern/Jugendlichen und deren Personensorgeberechtigten, unter Einbeziehung des Jugendamtes, in Beratungsgesprächen die familiären Störungen bearbeitet, Klärungsprozesse in Gang gesetzt, mit dem Ziel der Rückkehr des jungen Menschen in die Familie. Dabei werden auch weitere geeignete Formen von Hilfe für die Familie besprochen. Ist die Rückkehr in die Familie in absehbarer Zeit nicht möglich, schließt sich die Suche nach einer geeigneten Einrichtung nach §34 SGB VIII an.
Die Versorgung und Betreuung erfolgt durch ein Team von Sozialarbeiter*innen und Erzieher*innen.
Prinzipiell kann für die Verständigung in der Arbeit mit den jungen Menschen und ggf. Familien ein*e Dolmetscher*in genutzt werden. Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge welche nach §42a SGB VIII (vorläufige Inobhutnahme) aufgenommen werden, haben die Möglichkeit das Angebot zur Sprachanbahnung während es ihres Aufenthaltes zu nutzen.
Es besteht eine Kooperation des „Fluchtpunktes“ mit der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Ernst-von-Bergmann Klinikums Potsdam.